Vereinssatzung: Musterklausel zur Gemeinnützigkeit Pflicht?
Satzungen, die sich nicht an die Musterklausel der Gemeinnützigkeit halten, werden von den Finanzämtern regelmäßig abgewiesen. Der BFH hat bestätigt, dass das meist zu Recht geschieht. Gemeinnützige Körperschaften sind deshalb gut beraten, sich an den Mustertext aus Anlage 1 zu § 60 AO zu halten.
Der BFH hat in seiner Entscheidung drei wichtige Dinge klargestellt (BFH, Beschluss vom 07.02.2018, AZ, VB 119/17).
- Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich gefördert wird.
- Die Satzung muss keinem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen. Es genügt, dass sie unabhängig vom Aufbau und genauen Wortlaut der Mustersatzung
- die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke und
- die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.
- Es reicht nicht, in der Satzung für den Vermögensfall eine Körperschaft zu nennen. Es muss auch klargestellt werden, dass diese das Vermögen des Vereins, der sich auflöst, „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.