• AdobeStock 152317747 Preview
  • Signatur
  • Steuerrichtlinien
  • Rechner
  • Stempel

Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder auf 60 Euro erhöht

Mal ist es ein Dankeschön fürs langjährige ehrenamtliche Engagement in der Altenpflege, mal eine Aufmerksamkeit für den großen Einsatz im Umweltschutz: Wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, müssen sie auch steuerliche Regelungen beachten. 40 Euro durften die Zuwendungen bisher maximal kosten, In Baden-Württemberg wird diese Grenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60 Euro erhöht.

"Vereine leben vom vielfältigen ehrenamtlichen Einsatz, sagt Finanzministerin Edith Sitzmann am Donnerstag (21. März). "Engagement verdient Wertschätzung. Deshalb ehren Vereine langjährige Mitglieder oder bedanken sich mit Geschenken zu besonderen Geburtstagen. Das sollen sie auch bei allgemein steigenden Kosten angemessen tun können."

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis, wie die Weihnachtsfeier oder ein Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).

"Baden-Württemberg ist ein Ehrenamtsland. Fast jeder Zweite engagiert sich bei uns ehrenamtlich. Die Erhöhung der Zuwendungsgrenze wirkt sich für die vielen Mitglieder in den Vereinen positiv aus", so Sitzmann. "Damit leisten wir einen weiteren Beitrag, Bürokratie abzubauen und das Ehrenamt im Land zu unterstützen."

Weitere Informationen:

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von 40 Euro. Zuwendungen bis zu dieser Grenze bleiben ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.

 

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Cookies werden benötigt, damit technisch alles funktioniert und Sie auch externe Inhalte von Drittanbietern wie z.B. Google Maps lesen können.
Mit Klick auf „alle Cookies akzeptieren“ erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Dienste und die Übermittlung Ihrer Daten in die USA oder sonstige datenschutzrechtlich nicht sichere Drittstaaten einverstanden.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Technisch notwendige Cookies werden jedoch auch bei der Auswahl von „ablehnen" gesetzt.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.