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Gesetzesänderung Sachbezug / Gutscheine 44,00 EUR an Arbeitnehmer/innen seit 01.01.2020

Kurz vor Ablauf des Jahres 2019 erfolgten Beschlüsse zu Verschärfungen bei der 44,00 Euro-Sachbezugsfreigrenze das bisherige Modell der Belegerstattung (Geld gegen Tankbeleg) ist seit 01.01.2020 ohne Übergangsfrist nicht mehr möglich.

 

Folgende bisher mögliche Varianten des Sachbezugs führen ab 01.01.2020 zur Sozialversicherungs- und Steuerpflicht:

- Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Kassenbelegs vom Arbeitnehmer.

- Verwendungsbezogene Geldleistung durch den Arbeitgeber, damit der Arbeitnehmer davon Ware erwerben kann, wie zum Beispiel die Auszahlung des Sachbezugs über die Gehaltsabrechnung, 
  mit der Auflage einen entsprechenden Warenbezug mit Kassenbeleg nachzuweisen und einzureichen.

- Offene Zahlungssysteme, z. B. aufladbare Kreditkarten oder andere Karten mit der theoretischen Möglichkeit auf Bargeldauszahlung.

 

Was ist ab 01.01.2020 noch als Sachbezug möglich?

- Geschlossene Systeme, wie etwa ein Douglas Gutschein oder eine Aral Tankkarte, die nur beim Herausgeber selbst eingelöst werden können, bleiben als Sachbezug möglich. Diese dürfen keine
  Möglichkeiten bieten, Bargeld auszuzahlen. Sie kaufen Ihren Mitarbeitern monatlich einen Gutschein in einem Geschäft/Tankstelle/Onlineshop o. ä. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass keine
  Barauszahlung des Gutscheins möglich ist und der Gutschein tatsächlich monatlich von Ihnen gekauft wird (Geldabfluss bei Ihnen einmal pro Mitarbeiter im Monat).

- Alternativ können die Gutscheine im Voraus erworben werden, allerdings muss dann die monatliche Ausgabe quittiert und somit dokumentiert werden. Beispiel: Kauf von 12 Gutscheinen,
  Ausgabe monatlich an beschäftigte Person. Die Übergabe aller Gutscheine im ersten Monat ist natürlich nicht möglich.

- Es gibt Kartenanbieter, die u. a. dieses Modell der 44,00 Euro Sachbezugszuwendung anbieten und das System auf die Regelung ab 2020 angepasst haben bzw. anpassen werden. 
  Beispiele: Edenred, givve, Spendit. Hier sind jeweils eine Vielzahl von Akzeptanzstellen (Tankstellen, Mode Baumarkt, Möbel) angeschlossen. Auch hier muss eine Auszahlung von Bargeld
  ausgeschlossen sein.

 

Gutscheine und Geldkarten sind somit nur noch als Sachbezug anwendbar, wenn:

1. Ausschließlich ein Waren- oder Dienstleistungsbezug möglich ist

2. Die Kriterien des Zahlungsdienstleistungsgesetzes erfüllt sind (Bezug vom Aussteller des Gutscheines oder einer begrenzten Anzahl von Akzeptanzstellen, wichtig: nur im Inland)

3. Zusätzlichkeitserfordernisse (zum ohnehin geschuldeten Lohn)

Sogenannte "open Loop Karten", die im unbaren Zahlungsverkehr als Geldsurrogate eingesetzt werden können, z. B. die über eine eigene IBAN verfügen oder für den Erwerb von Devisen hinterlegt werden können, sind als Sachbezug möglich.

Es gibt noch viele offene Fragen und es bleib zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierzu irgendwann Stellung beziehen wird. Das örtliche Finanzamt konnte noch keine konkreten Aussagen treffen, vermutlich ist im Sommer 2020 mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu rechnen.

 

 

 

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