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Ausgewählte Gesetzensänderungen 2020

Das wichtigste Steueränderungsgesetz 2019 ist das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) genannt. Weiterhin wurde das dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Änderungen aus unterschiedlichen Bereichen vereinfacht zur Kenntnis bringen, deshalb: diese Information kann nie vollständig sein, sprechen Sie uns bei Bedarf bitte jederzeit an.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich 2020 von 9,19 EUR auf 9,35 EUR. Bereich Pflege: von 11,05 EUR auf 11,35 EUR (alle Bundesländer). Zu beachten sind auch Anpassungen anderer Branchen.

 

Sozialversicherung

Seit 01.01.2020 Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 % auf 2,4 %. Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von 0,9 % auf 1,1 %.

Die Kleinunternehmergrenze steigt von 17.500 EUR auf 22.000 EUR im vorausgegangenen Jahr, wenn im laufenden Jahr die unveränderte 50.000-EUR-Grenze nicht erreicht wird.

Der Freibetrag für Zuschüsse von Arbeitgebern zu Gesundheitsmaßnahmen stiegt ab 2021 von 500 auf 600 EUR je Arbeitnehmer und Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG).

Elektronisch gespeicherte Steuerunterlagen müssen künftig nur noch fünf statt bisher zehn Jahre nach einem Systemwechsel der Datenverarbeitung oder einer Datenauslagerung auf Daten-trägern aufbewahrt werden. Die alten Datenverarbeitungssysteme brauchen nach Ablauf der 5 Jahr nicht mehr aufrechterhalten zu werden.

 

Jobticket

Das Jobticket ist seit 2019 lohnsteuerfrei. Neu ab 2020: eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers erfolgt nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F.d. JStG 2019).

 

Sonstige Sachbezüge / Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44,00 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug.

 

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittes des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 EUR je m² beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG). Wichtig: dieser steuerrechtliche "Bewertungsabschlag" wirkt sich nicht auf die Sozialversicherung aus.

 

Auslandsknöllchen sind keine Betriebsausgaben mehr

Unternehmer dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 8/8a EStG).

 

Mindestgehalt für Auszubildende

Beträgt ab 2020 515,00 EUR im 1. Ausbildungsjahr. Ausnahme: Arbeitgeber und Gewerkschaften treffen für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen.

 

Neue Kassenpflichten ab 2020

Seit 2020 gelten die verschärften Vorgaben des Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetzes. Registrierkassen müssen fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind. Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.

Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer auch über das Jahr 2022 hinaus benutzen. Kunden müssen künftig immer einen Beleg erhalten, die Papierform oder elektronisch.

 

Sonderabschreibung für Elektro-Lieferfahrzeuge und Elektro-Lastenfahrräder

Unternehmer, die ein rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug anschaffen, können im selben Jahr eine Sonderabschreibung von 50% (§ 7c EStG) vornehmen - zusätzlich zur regulären Abschreibung für Abnutzung. Zu beachten sind die Definitionen von Elektronutzfahrzeugen (EG Fahrzeugklasse N1, N2, N3) sowie von Lastenfahrrädern (Mindesttransport Volumen 1 m³ und Nutzlast mind. 150 kg).

 

Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen

Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Diese Regelung galt bislang nur für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden: diese Frist wurde bis 2030 verlängert. Bei E-Autos, die brutto weniger als 40.000 EUR kosten, sind sogar nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.

 

Dienstfahrräder bleiben steuerfrei

Seit 2019 ist die Überlassung eines Dienstrads durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Voraussetzung ist, dass das Dienstrad "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. Auch diese Regelung wird bis 2030 verlängert. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für herkömmliche Räder als auch für Pedelecs.

 

Übereignung von Fahrrädern an Mitarbeiter

Ab 2020 kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG die Übertragung des Eigentums von betrieblichen Fahrrädern mit 25 % pauschal versteuert werden. Die Übereignung muss aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 

Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen

Auch wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (§ 3 Nr. 19 EStG) und im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsförderung (§ 82 Abs. 1 und 2 SGB III) des Arbeitnehmers dienen, z. B. Sprach- und Computerkurse (wurde bisher "kritisch" gesehen). Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Zuschüsse für Sanierungen und moderne Heizungen

Seit 1. Januar 2020 können Eigenheimbesitzer, die eine Immobilie selbst nutzen und energetisch sanieren lassen, einen Steuerbonus in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen erhalten - verteilt über drei Jahre. Die Regelung soll bis 31. Dezember 2029 gelten und ist begrenzt auf maximal 40.000,00 EUR (§ 35c EStG).

Förderfhäig sind u. a: Wärmedämmung von Wänden, Dachflachen, Geschossdecken, Erneuerung Fenster und Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage, Optimierung der Heizungsanlage, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Optimierung.

 

Verpflegungspauschalen

Wer dienstlich unterwegs ist, konnte bislang eine Verpflegungspauschale von 24 EUR pro Tag und 12 EUR für An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden steuerlich geltend machen. Diese Beträge steigen in 2020 von 24 EUR auf 28 EUR bzw. von 12 EUR auf 14 EUR. Einhergehend mit dieser Anhebung: Kürzung von Mahlzeiten (20 % von 28 EUR = 5,60 EUR für ein frühstück bzw. 11,20 EUR für Mittag- und Abendessen).

 

E-Books und Monats-Hygieneartikel werden günstiger

Für E-Books, E-Paper und Monats-Hygieneartikel gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

Grundsätze zur ordnungsmäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Die GoBD aus dem Jahr 2014 wurden mit Schreiben des VMF vom 28.11.2019 aktualisiert. Im Wesentlichen erfolgte u. a. die Ergänzung der Digitalisierung von Belegen (Anerkennung "mobiles Scannen").

Beachten Sie: wir haben die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen dargestellta, diese Information kann nie vollständig sein.

 

 

 

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