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Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG); Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialleistungen

I. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetzt - BTHG) am 29. Dezember 2019 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. "Komplexleistungen" nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapital SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. Januar 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der "Einrichtung" im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr verwendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als "Leistungserbringer" bezeichnet werden. Im SGB XII trifft an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen "stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" die Begrifflichkeit der "besonderen Wohnformen".

 

In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 BTHG zum 1. Januar 2018 § 4 NR. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum 1. Januar 2020 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe 1 UStG angepasst.

 

II. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 24. März 2020 hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen Folgendes:

a) Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)

    Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das WBVG fällt und aufgrund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungs-
    leistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und
    Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG fallen können.

 

b) Verträge außerhalb des WBVG

    Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge von einem Leistungserbringer außerhalb des Anwendungsbereichs des WBVG erbracht,
    sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze
    als mit dem Betrieb einer Einrichtung (Leistungserbringer) zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.

 

    Das gilt auch für die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen; diese Leistungen sind als eng mit der Betreuung in
    Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen.

 

 

 

 

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