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Absenkung der Umsatzsteuer in der Corona-Krise

Das weitere Paket an Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) enthält eine auf sechs Monate befristete Absenkung des Regelsteuersatzes auf 16 % und des ermäßigten auf 5 %, die bereits zum 01. Juli 2020 in Kraft treten soll. Das BMF hat bereits den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens (Bearbeitungsstand: 11. Juni 2020 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen die Unternehmer bei der Umstellung unterstützen.

Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach der Ausführung des Umsatzes und danach, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Der Entwurf enthält zudem (Vereinfachungs-)Regelungen für verschiedene Sonderfälle (bspw. zur Behandlung von Entgeltsänderungen aufgrund Jahresboni, von Lieferungen von Strom, Gas und Wasser, von Leistungen in Gaststätten und von Telekommunikationsleistungen). Außerdem beinhaltet er Ausführungen zur Anpassung von Verträgen, die als Rechnungen gelten, und zur Behandlung von Gutscheinen. 

  

 

 

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