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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungs-systeme im Sinne des § 146 a AO ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 (BMF-Schreiben vom 18. August 2020) (3)

Durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146 a Absatz 2 AO bliebt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung. 

Von der Mitteilung nach§ 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungs-möglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben. 

 

Zu diesem Thema hat auch das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erl. vom 10.07.2020 - 3 - S 031.9/4 wie folgt Stellung genommen:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, dass vielen Unternehmen eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist am 30. September 2020 nicht möglich sein wird. Einerseits führen die mit der Infektionskrankheit COVID-19 verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die kurzfristige, prioritäre Umstellung der Kassensysteme im Hinblick auf die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu erheblichen Verzögerungen bei der Implementierung der TSE. Darüber hinaus werden auch diejenigen Unternehmen, die sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben, die erforderliche Aufrüstung nicht fristgerecht durchführen können. Denn cloudbasierte TSE sind mangels abgeschlossener Zertifizierungsverfahren bislang noch nicht verfügbar. 

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. 

Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der TSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:

- Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in   
  Auftrag gegeben

  oder

- es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, die für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

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