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Gleich lautender Ländererlass zur Anwendung des § 6a GrEstG

Das BMF hat den gleich lautenden Ländererlass vom 22. September 2020 veröffentlicht. Die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG betrifft die Übertragung von Grundstücken bei Umwandlungen im Konzern. Die Norm setzt u. a. voraus, dass an dem begünstigten Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Mit dem Erlass vom 22. September 2020 reagiert die Finanzverwaltung auf die sieben Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. und 22. August 2019, in denen das Gericht die Steuerbefreiungsvorschrift deutlich weiter ausgelegt hatte als die Finanzverwaltung. Das Gericht war sowohl hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens als auch hinsichtlich der von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge von der Verwaltungsauffassung zugunsten der Steuerpflichtigen abgewichen. Insbesondere hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die für die Steuerbegünstigung vorausgesetzten Vor- und Nachbehaltungsfristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

In der Folge wurde nun die bisherige Verwaltungsauffassung der Auslegung des Verbundbegriffes aufgegeben und die gleichlautenden Ländererlasse vom 19. Juni 2012 und vom 9. Oktober 2013 aufgehoben. Der Ländererlass erläutert, welche Umwandlungsvorgänge begünstigt sind und welche Rechtsträger in den Anwendungsbereich fallen können Es enthält darüber hinaus zur Veranschaulichung eine Reihe an Beispielen. Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 

 

 

 

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