• AdobeStock 152317747 Preview
  • Signatur
  • Steuerrichtlinien
  • Rechner
  • Stempel

Rechtssicherheit für Sitzungen der Stiftungsorgane

Sitzungen der Stiftungsorgane sind in Pandemie-Zeiten teilweise schwierig zu organisieren. Das Gesetz sieht hier (§ 86 in Verbindung mit §§ 28, 32 BGB) vor, dass der Vorstand sich im Rahmen einer Präsenzveranstaltung treffen und die Beschlüsse fassen muss. Ob die Regelungen des GesRuaCOVBekG auf Sitzungen des Stiftungsvorstandes oder anderer Organe anwendbar sind, war umstritten. Nun hat der Gesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen

 

Erleichterungen galten nach BMJV-Ansicht auch für Stiftungsvorstand

Die Sonderregelungen der § 5 Abs. 2 und 3 GesRuaCOVBekG galten nach dem Wortlaut nur für die Regelung des § 32 BGB: Die Mitgliederversammlung ließ sich auch außerhalb einer Präsenzveranstaltung virtuell durchführen. Ob diese Regelung auch auf die Beschlussfassung der Stiftungsvorstände anzuwenden ist, hatte das BMJV bejaht (GesRGenRCOVMVV vom 20. Oktober 2020, BGBl I 2020, 2258). Allerdings erfolgt dieser Hinweis nur in der Begründung zu der Verordnung. Dort führte das BMJV aus, dass "auch die Vorstände in 2021 weiterhin von diesen Sonderregelungen bei ihrer Beschlussfassung Gebrauch machen können, soweit die Stiftungssatzung nichts Abweichendes regelt." Ein klarstellender Hinweis im Gesetz fehlte. Das führte zu Diskussionen.

 

Neuregelung des GesRuaCOVBekG

Der Gesetzgeber hat nun "auf den letzten Drücker" durch eine Änderung des § 5 GesRuaCOVBekG (BGBl. I 2020, 3328) Klarheit geschaffen. Er hat folgenden Abs. 3a geregelt: "Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane." Damit können nun auch Vorstände von Stiftungen sowie andere Stiftungsorgane die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen fassen.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Änderungen sind Teil eines Artikelgesetzes, dem "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht". Nach Art. 14 Abs. 3 dieses Gesetzes sollen die Neuregelungen zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten. Da es im BGBl am 30.12.2020 veröffentlicht wurde, wurden diese Neuregelungen zum 28. Februar 2021 gelten.

 

PRAXISTIPP: Bis zum Inkrafttreten sollten Stiftungsorgane bei Sitzungen einen Beschluss fassen, dass die Teilnehmer keine Einwände gegen die Form der Sitzung haben, wenn sie nicht persönlich zusammenkommen. Bei einer Diskussion mit der Stiftungsaufsicht sollten die Stiftungsorgane auf die eindeutige Rechtsauffassung des BMJV und des Gesetzgebers hinweisen.

 

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Cookies werden benötigt, damit technisch alles funktioniert und Sie auch externe Inhalte von Drittanbietern wie z.B. Google Maps lesen können.
Mit Klick auf „alle Cookies akzeptieren“ erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Dienste und die Übermittlung Ihrer Daten in die USA oder sonstige datenschutzrechtlich nicht sichere Drittstaaten einverstanden.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Technisch notwendige Cookies werden jedoch auch bei der Auswahl von „ablehnen" gesetzt.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.