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BMF verlängert Erleichterungsregelungen für Gemeinnützige

Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst bis Ende 2020 galten, auf das Jahr 2021 verlängert.

Die Verlängerungen sind in mehreren BMF-Schreiben geregelt (u. a. dem vom 18. Dezember 2020, Az. V C 4 - S. 2.223/19.10002: 006) und betreffen u. a. folgende Themen: 

- Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen
  Entgelts aufstocken.

- Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiter gezahlt werden, selbst wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.

- Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.

- Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben,
  ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden. 

 

 

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