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Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung unterliegt keiner generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck

Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 iVm § 86 S. 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 S. 3 iVm § 86 durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nach Auffassung des III. Zivilsenats nicht (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung des IV. Zivilsenats, vgl. BGH v. 30.März 1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und v. 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, NJW 1957, 708). Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkte weiter gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt; einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedürfe es dabei grundsätzlich nicht. Da die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden der Stiftung aufgrund der Satzung auf den gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt, der Vertragsschluss aber nicht mit dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung vereinbar war, ist die Stiftung im Streitfall nicht Vertragspartei geworden. 

 

 

Nicht mehr verfolgte Zwecke: Muss Satzung angepasst werden?

Was geschieht, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen ihrer Satzungszwecke nicht mehr verfolgt? Muss sie dann die Satzung ändern, um weiter als gemeinnützig anerkannt werden zu können? Mit diesen Fragen hat sich die OFD Frankfurt a. M. befasst.

Die Antwort der OFD lautet Nein. Für die Steuerbegünstigung ist es ausreichend, wenn eine Organisation, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat, in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt. Es ist also unproblematisch, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Das gilt auch für die Mittelbeschaffung für andere Organisationen (Fördervereine). Hat ein Förderverein also z. B. laut Satzung mehrere Förderzwecke oder geförderte Organisationen als begünstigte Empfänger, muss er dafür nicht jedes Jahr Mittel weitergeben. Eine Satzungsänderung ist dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 03. März 2021, AZ S 0177 A - 6 - St 53).

Wichtig: Unklar ist aber, wann ein Zweck als endgültig aufgegeben gilt. Unmittelbare Folgend für die Gemeinnützigkeit bestehen grundsätzlich nicht. Das Finanzamt kann aber eventuelle eine Änderung der Satzung (Streichung von Zwecken) verlangen.

 

 

UStG: Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021

Sachspenden unterliegen zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG (dazu BMF v. 18.3.2021 - III C 2 S7109/19/10002: 001). Unabhängig davon hat jedoch die Corona-Pandemie zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, die den Einzelhandel in besonderer Weise betrifft. Vor allem Saisonware wird in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Daher gewährt das BMF eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. 

 

 

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)

Mit einem bereits erwarteten BMF-Schreiben, das einen Beschluss des Ministerpräsidenten vom 19. Januar 2021 aufnimmt, ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Wirtschaftsgüter können damit im Erwerbsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S 1 EStG) abgezogen werden. Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden. 

(BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002: 013, DOK 2021/0231247)

 

 

Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Durch die Neufassung der §§ 80 ff. BGB soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im BGB geregelt werden. Dabei werden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Der Regierungsentwurf ist abrufbar unter www.mbjv.de/service/Aktuelle Gesetzgebungsverfahren. 

 

 

BMF verlängert Erleichterungsregelungen für Gemeinnützige

Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst bis Ende 2020 galten, auf das Jahr 2021 verlängert.

Die Verlängerungen sind in mehreren BMF-Schreiben geregelt (u. a. dem vom 18. Dezember 2020, Az. V C 4 - S. 2.223/19.10002: 006) und betreffen u. a. folgende Themen: 

- Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen
  Entgelts aufstocken.

- Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiter gezahlt werden, selbst wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.

- Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.

- Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben,
  ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden. 

 

 

Rechtssicherheit für Sitzungen der Stiftungsorgane

Sitzungen der Stiftungsorgane sind in Pandemie-Zeiten teilweise schwierig zu organisieren. Das Gesetz sieht hier (§ 86 in Verbindung mit §§ 28, 32 BGB) vor, dass der Vorstand sich im Rahmen einer Präsenzveranstaltung treffen und die Beschlüsse fassen muss. Ob die Regelungen des GesRuaCOVBekG auf Sitzungen des Stiftungsvorstandes oder anderer Organe anwendbar sind, war umstritten. Nun hat der Gesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen

 

Erleichterungen galten nach BMJV-Ansicht auch für Stiftungsvorstand

Die Sonderregelungen der § 5 Abs. 2 und 3 GesRuaCOVBekG galten nach dem Wortlaut nur für die Regelung des § 32 BGB: Die Mitgliederversammlung ließ sich auch außerhalb einer Präsenzveranstaltung virtuell durchführen. Ob diese Regelung auch auf die Beschlussfassung der Stiftungsvorstände anzuwenden ist, hatte das BMJV bejaht (GesRGenRCOVMVV vom 20. Oktober 2020, BGBl I 2020, 2258). Allerdings erfolgt dieser Hinweis nur in der Begründung zu der Verordnung. Dort führte das BMJV aus, dass "auch die Vorstände in 2021 weiterhin von diesen Sonderregelungen bei ihrer Beschlussfassung Gebrauch machen können, soweit die Stiftungssatzung nichts Abweichendes regelt." Ein klarstellender Hinweis im Gesetz fehlte. Das führte zu Diskussionen.

 

Neuregelung des GesRuaCOVBekG

Der Gesetzgeber hat nun "auf den letzten Drücker" durch eine Änderung des § 5 GesRuaCOVBekG (BGBl. I 2020, 3328) Klarheit geschaffen. Er hat folgenden Abs. 3a geregelt: "Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane." Damit können nun auch Vorstände von Stiftungen sowie andere Stiftungsorgane die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen fassen.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Änderungen sind Teil eines Artikelgesetzes, dem "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht". Nach Art. 14 Abs. 3 dieses Gesetzes sollen die Neuregelungen zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten. Da es im BGBl am 30.12.2020 veröffentlicht wurde, wurden diese Neuregelungen zum 28. Februar 2021 gelten.

 

PRAXISTIPP: Bis zum Inkrafttreten sollten Stiftungsorgane bei Sitzungen einen Beschluss fassen, dass die Teilnehmer keine Einwände gegen die Form der Sitzung haben, wenn sie nicht persönlich zusammenkommen. Bei einer Diskussion mit der Stiftungsaufsicht sollten die Stiftungsorgane auf die eindeutige Rechtsauffassung des BMJV und des Gesetzgebers hinweisen.

 

 

JStG 2020: Finanzausschuss beschließt Stärkung des Ehrenamts

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 9. Dezember 2020 eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten JStG 2020 beschlossen. Enthalten ist auch die Stärkung des Ehrenamts.

U. a. sind folgende Verbesserungen vorgesehen:

- Vorgesehen ist eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

- Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

- In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen. 

 

 

Vereinsrecht: Corona-Regeln bis 31. Dezember 2021 verlängert

Die vereinsrechtlichen Sonderregelungen im "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" sind bis Ende 2021 verlängert worden. Sie steht es im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2020.

Hintergrund Mit o. g. Gesetz waren vereinsrechtliche Erleichterungen eingeführt worden, zunächst befristet bis Ende 2020. Die Regelungen betreffen

- die automatische Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder,

- die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung (mit internetgestützten Kommunikationsmedien wie z. B. Videokonferenz) ohne Satzungserlaubnis,

- die Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung (Stimmabgabe von 50 Prozent der Mitglieder genügt). Zusätzlich können einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder
  physischen) Versammlung schriftlich abgeben. 

 

Weiterführender Hinweis

"Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Geselllschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)" vom 20. Oktober 2020, BGBl I 2020, S 2258

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2258.pdf%27%5D__1604563379595

 

 

 

Gleich lautender Ländererlass zur Anwendung des § 6a GrEstG

Das BMF hat den gleich lautenden Ländererlass vom 22. September 2020 veröffentlicht. Die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG betrifft die Übertragung von Grundstücken bei Umwandlungen im Konzern. Die Norm setzt u. a. voraus, dass an dem begünstigten Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Mit dem Erlass vom 22. September 2020 reagiert die Finanzverwaltung auf die sieben Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. und 22. August 2019, in denen das Gericht die Steuerbefreiungsvorschrift deutlich weiter ausgelegt hatte als die Finanzverwaltung. Das Gericht war sowohl hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens als auch hinsichtlich der von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge von der Verwaltungsauffassung zugunsten der Steuerpflichtigen abgewichen. Insbesondere hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die für die Steuerbegünstigung vorausgesetzten Vor- und Nachbehaltungsfristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

In der Folge wurde nun die bisherige Verwaltungsauffassung der Auslegung des Verbundbegriffes aufgegeben und die gleichlautenden Ländererlasse vom 19. Juni 2012 und vom 9. Oktober 2013 aufgehoben. Der Ländererlass erläutert, welche Umwandlungsvorgänge begünstigt sind und welche Rechtsträger in den Anwendungsbereich fallen können Es enthält darüber hinaus zur Veranschaulichung eine Reihe an Beispielen. Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 

 

 

 

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