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Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung unterliegt keiner generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck

Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 iVm § 86 S. 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 S. 3 iVm § 86 durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nach Auffassung des III. Zivilsenats nicht (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung des IV. Zivilsenats, vgl. BGH v. 30.März 1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und v. 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, NJW 1957, 708). Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkte weiter gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt; einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedürfe es dabei grundsätzlich nicht. Da die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden der Stiftung aufgrund der Satzung auf den gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt, der Vertragsschluss aber nicht mit dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung vereinbar war, ist die Stiftung im Streitfall nicht Vertragspartei geworden.