Mitteilung für Pflegeeinrichtungen
Erlangung eines Verjährungsverzichts der Zusatzversorgungskasse (ZVK) Baden-Württemberg wegen möglicher Rechtswidrigkeit des Sanierungsgeldes
Bislang ist noch kein Gerichtsverfahren zur Rechtmäßigkeit des Sanierungsgeld-Beitrags der ZVK Baden-Württemberg anhängig, sondern es wird abgewartet, wie sich die Klageverfahren gegenüber einigen anderen Zusatzversorgungskassen entwickeln. Die Frage nach einem Verjährungsverzicht stellt sich deshalb zum Jahresende 2017 erneut und wird sich voraussichtlich auch in den kommenden Jahren stellen.
Es empfiehlt sich deshalb, von der ZVK eine Verjährungsverzichtserklärung wegen möglicher Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Sanierungsgeld-Beiträge einzufordern. Für die Jahre 2013 und 2014 muss der Antrag direkt bei der ZVK im Dezember so rechtzeitig gestellt werden, dass die ZVK den Verzicht bis spätestens 27.12.2017 erklären kann.