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MOPeG schafft zum 1. Januar 2024 das Gesellschaftsregister für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) schafft zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.). Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

 

Keine Eintragungspflicht - für manche GbR aber faktischer Eintragungszwang

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.: "können die Gesellschaft .... anmelden"), die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. 

Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister ist nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dasselbe gilt für die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.).

 

Bestandsschutz

Für GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz. Sie sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt aber nur solange keine Veränderungen eintreten. 

Es empfiehlt sich, die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, denn diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n. F.). Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einem Notar erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n. F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).

 

Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister prüfen

Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu beachten ist eine Beteiligungs-GbR, dass sie als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, und damit rechtsfähig ist.

 

 

Regelung zur digitalen Beschlussfassung ausgelaufen - Handlungsbedarf für Stiftungen

Die Sonderregelungen für virtuelle Sitzungen des Stiftungsvorstandes, eines Stiftungsrats, Kuratoriums, Beirats oder sonstigen Organs der Stiftungen sind nach mehrfacher Verlängerung zum        31. August 2022 ausgelaufen. Handlungsbedarf besteht nun für Stiftungen, die weiter Beschlüsse in digitaler Form fassen wollen, aber keine entsprechende Satzungsregelung dafür haben. 

 

Sonderregelungen zur digitalen Beschlussfassung haben sich bewährt

Digitale und hybride Sitzungen gehören seit knapp zweieinhalb Jahren zum Alltag vieler Stiftungen. Möglich machte dies eine vorübergehende pandemiebedingte Sonderregelung. Danach konnten Organe - in Abweichung zu der regulären Gesetzeslage - Beschlüsse in digitaler Form fassen. Eine Satzungsregelung oder eine Zustimmung aller Organmitglieder war nicht erforderlich. Diese Sonderregelung gilt seit dem 1. September 2022 nicht mehr.

 

PRAXISTIPP: Stiftungen, die weiter Beschlüsse in digitaler Form fassen wollen, müssen ihre Satzungen und Geschäftsordnungen überprüfen. Falls die digitale Beschlussfassung in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist die Satzung zu ergänzen. Sonst gilt wieder die "alte" gesetzliche Regelung im BGB, wonach Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Präsenzversammlungen zu fassen sind, sofern nicht alle Mitglieder einer Abweichung zustimmen (§ 32 BGB). Werden Beschlüsse ohne Ermächtigung digital gefasst, sind diese nichtig. Über die Verweisungen aus § 28 und     § 86 BGB bzw.  § 84b BGB n. F. gilt Gleiches auch für Beschlüsse des Vereins- und Stiftungsvorstands sowie anderer Organe. Die grundsätzliche Zulässigkeit der digitalen Beschlussfassung muss zwingend in der Satzung vorgesehen sein. Die Details können und sollten in der Geschäftsordnung für das jeweilige Organ geregelt werden. Geregelt werden sollte insbesondere, dass der Einladende entscheiden kann, ob die konkrete Sitzung als digitale oder Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, ob hybride Formate zulässig sein sollen und welche elektronischen Kommunikationsmittel hierfür genutzt werden dürfen.

 

Neuer Gesetzentwurf

Der Gesetzgeber möchte die pandemiebedingten Erleichterungen in modifizierter Form in das BGB übernehmen. Der Gesetzentwurf sieht lediglich die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung mittels Videokonferenztechnik vor, bei der die Teilnehmer selbst entscheiden können, ob sie digital oder vor Ort teilnehmen. Für rein digitale Versammlungen wäre demnach auch bei Umsetzung des Gesetzvorschlags eine Satzungsermächtigung erforderlich.

 

PRAXISTIPP: Wegen der dadurch entstandenen "Lücke" müssen Stiftungen ihre Satzungen prüfen und ggf. das Verfahren oder die Satzung anpassen. Beschlüsse von Stiftungsorganen, die seit dem    1. September 2022 in digitaler Form gefasst werden, sind nichtig, wenn es an einer Satzungsermächtigung bzw. Zustimmung aller Mitglieder fehlt. 

 

 

Vereinsgastronomie - Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch in 2023

Der Bundestag hat am 22. September 2022 das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen" verabschiedet (Abruf-Nr. 231483) Darin befindet sich auch eine Regelung, die für Ihre Vereinsgastronomie interessant ist: Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, sollen im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

 

 

Mildtätige Zwecke müssen in der Satzung klar benannt sein

Verfolgt eine gemeinnützige Einrichtung laut Satzung "gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung", sind darin mildtätige Zwecke nicht inkludiert. Nur wenn sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegt, ist klar, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren eigenständigen Voraussetzungen das Finanzamt die Satzungsbestimmungen prüfen muss. Das hat der BFH klargestellt.

 

Hintergrund

Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungswecke ganz klar. So sind z. B. Alten-, Behinderten- oder Flüchtlingshilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegen muss, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Steuerbegünstigung für Mildtätigkeit zu gewähren. Der BFH hat zwar offen gelassen, ob der Begriff "mildtätig" wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Aus seinem Urteil ergibt sich aber, dass etwas anderes kaum praktikabel ist (BFH, Urteil vom 1. Februar 2022, Az. V R 1/20, Abruf Nr. 230787).

Wichtig: Die Unterscheidung "mildtätig" und "gemeinnützig" ist deswegen wichtig, weil regelmäßig nur bei Mildtätigkeit Einzelpersonen unmittelbar unterstützt werden dürfen. Außerdem gilt bei mildtätigen Zwecken nicht der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit. Es dürfen also auch eng begrenzte oder abgeschlossene Personenkreise unterstützt werden. 

 

 

Keine Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims

Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nach einem nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil des BFH nicht gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Dies hatte der BFH bereits für die Verpflegung von Begleitpersonen so entschieden (BFH v. 16.12.2015 - XI R 52/13).

(BFH, Urt. v. 21.4.2022 - VR 39/21)

 

 

Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz erstellt. Der Entwurf sieht im Wesentlichen die Verlängerung einiger mit den vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen beschlossene Maßnahmen vor, teilweise aber auch neue Maßnahmen, die z. T. auch nicht zeitlich befristet sind. Der Referentenentwurf sieht u. a. folgende neue Maßnahme vor:

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 11 b EStG-E). Für alle übrigen Arbeitnehmer bleibt es bei den bisherigen 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 a EStG.

 

 

BMF: Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordung (AEAO)

Am 27. Januar 2022 hat das BMF nun ein weiteres Schreiben (datiert auf den 12. Januar 2022) zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung auf seiner Website veröffentlicht. Einige der darin enthaltenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art oder betreffen die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der vergangenen Jahre. Insbesondere zu nennen ist hier die Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung von Mitgliedern der Organe gemeinnütziger Körperschaften und zur Klarstellung, dass eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei lediglich "geringfügigen" Verstößen gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften nicht verhältnismäßig ist.

Zu den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 bis 68 AO) hat das BMF die bisherige Verwaltungsauffassung zwar umfangreich angepasst, leider sind jedoch wesentliche Punkte (v. a. die vorgeschlagene Abkehr vom sog. doppelten Satzungserfordernis beim planmäßigen Zusammenwirken i. S. v. § 57 Abs. 3 AO) nicht umgesetzt worden. Wichtige Änderungen betreffen die Gemeinnützigkeit von sog. letztwillig errichteten Stiftungen und Klarstellungen für das Vorliegen von Zweckbetrieben gem. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ("Inklusionsbetrieben").

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen zum planmäßigen Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO (AEAO zu § 57) von gemeinnützigen Körperschaften vor:

Die Finanzverwaltung hat das (nicht durch den Gesetzestext gestützte) Merkmal der sog. "doppelten Satzungserfordernis", wonach das "planmäßige Zusammenwirken" in den Satzungen der jeweils unmittelbar gemeinnützig tätigen Kooperationspartner durch einen abstrakte Bezeichnung der Kooperationspartner abgebildet sein muss, trotz aller Bemühungen nicht aufgegeben. Der Erlass sieht vor, dass eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner sich in Konzern- und Verbandsfällen aus einer Aufstellung ergeben muss, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist. Eine explizite Klarstellung, ob im Übrigen eine namentliche Nennung in der Satzung erforderlich sein soll, unterbleibt jedoch.

Zu begrüßen sind zum einen die Aufnahme der geforderten Klarstellung, dass nun auch Warenlieferungen als Zusammenwirken in diesem Sinne anzusehen sind und zum anderen die Ergänzung einer Erleichterungsregelung hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Kooperation (zumindest für unmittelbar gemeinnützige Körperschaften). Nach dem neuen Erlass soll ein planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO auch bereits dann angenommen werden können, wenn die Abbildung in der Satzung zivilrechtlich noch nicht wirksam ist, diese später jedoch wirksam wird. Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorliegen eines wirksamen Organbeschlusses zu einer entsprechenden Satzungsänderung. Außerdem muss die Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister angemeldet oder zur stiftungsbehördlichen Genehmigung vorgelegt worden sein. Diese Erleichterung gilt nicht für reine Servicegesellschaften. Für diese müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ein planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO von Anfang an zivilrechtlich wirksam sein. 

 

 

Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona verlängert: So profitieren gemeinnützige Organisationen

Das BMF hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2022 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet gewesen. 

 

Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich (BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2021, AZ IV C 4 - S 2223/19/10003: 006).

 

Entgeltliche Tätigkeiten

Viele gemeinnützige Einrichtungen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind und werden dafür bezahlt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck (z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten) genannt ist. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in der Satzung nicht aufgeführt ist.

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Sie unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. 

 

Zeitnahe Mittelverwendung

Können wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Zeitnah verwendet werden müssten in 2022 die Mittelüberhänge aus 2020. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich, um die angesammelten Mittel zu verwenden bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

 

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen (z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern) ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. Statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt also ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden wird auch für Spenden zur Corona-Hilfe angewendet.

 

Verwendung von Spenden für die Corona-Hilfe

Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Sie dürften also Mittel nur dann im Bereich der Corona-Hilfe einsetzen, wenn sie die o. g. Satzungszwecke haben. Diese Einschränkung hat das BMF aufgehoben.

Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.

 

Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken

Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss grundsätzlich die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o. ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, darf dabei ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

Das gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln, Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen glaubhaft zu machen.

Unterstützt werden dürfen aber nur andere gemeinnützige Einrichtungen, Hier gilt die allgemeine Regelung des § 58 Nr. 2 AO, nach der die Weitergabe des nicht überwiegenden Teils der eigenen Mittel zu beliebigen steuerbegünstigten Zwecken unschädlich ist. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt. oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. 

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen erhält und verwendet, ausstellen. Sie muss in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.

 

Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe

Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, einsetzt, um Personen zu unterstützen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Werden Mittel an andere gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen weitergeleitet, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene stehen, ist das schon nach der bisherigen Regelung (§ 58 Nr. 2 AO) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

 

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die Überschüsse aus der Überlassung bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, und es wird nur der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent) fällig. Das gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Einrichtung laut ihrer Satzung verfolgt, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt.

 

Verluste aus wGB und der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind.

 

Personaleinsatz für die Corona-Hilfe

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

 

Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest teilweise) nicht mehr ausgeübt werden kann. 

 

 

Transparenzregister: Neues Gesetz bringt verschärfte Meldepflichten durch die Hintertür

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Es ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2021 in Kraft getreten. Vordergründig entlastet es Vereine. Effektiv bringt es aber verschärfte Meldepflichten durch die Hintertür.

 

Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen entfällt

Die wichtigste Änderung: Die Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft. Bisher sind gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung stellen. Wegen der vergleichsweise geringen Gebühr (4,80 Euro jährlich) ist der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch. Deshalb werden steuerbegünstigte Körperschaften von der Gebührenerhebung befreit. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

 

Wichtig: Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind.

 

Verspätete Meldungen zum Vereinsregister können problematisch werden

Die bisherige Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z. B. Vereinsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, wird abgeschafft. Für Vereine bedeutet das zwar nicht, dass sie jetzt eine getrennte Meldung zum Transparenzregister machen müssen. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Das gilt zumindest dann, wenn der Verein nur bestimmte "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte hat. Das gilt für den Vorstand oder besondere Vertreter (z. B. zusätzlichen Geschäftsführer), der ins Vereinsregister eingetragene besondere Vertreter (z. B. zusätzliche Geschäftsführer), wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Wichtig: Es gibt aber auch eine mittelbare Folge: Änderungen im Vorstand müssen künftig unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden. Andernfalls entfällt die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder. Das bedeutet für Vereine, dass sie mit der Anmeldung der Vorstandsmitglieder zum Vereinsregister akkurater umgehen müssen. Unterlassene Meldungen ans Vereinsregister bleiben ohne Folgen. Das Registergericht kann unterlassene Meldungen nicht im Nachhinein bestrafen. Anders beim Transparenzregister. Hier werden unterlassene Meldungen mit Bußgeldern belegt.

 

PRAXISTIPP: So lange nicht geklärt ist, wie bei Vereinen hier in der Praxis verfahren wird, sollten Vereinsvorstände darauf achten, alle Änderungen im Vorstand unverzüglich zum Vereinsregister anzumelden. 

 

 

AEAO: BMF setzt Neuerungen aus Jahressteuergesetz 2020 um

Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) aktualisiert und darin mitgeteilt, wie es die - für gemeinnützige Organisationen relevanten - Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 konkret umgesetzt. Mit besonderer Spannung erwartet wurden die Aussagen des BMF zu den Neuerungen in § 57 AO bzgl. der Förderung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen. 

 

 

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