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Verlustabzug von Übungsleitern - Erfreulich neues von der Steuerfront

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden.

 

So sieht es der Finanzverwalter bisher

 

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).

 

BFH kassiert Verwaltungsauffassung

 

Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt kassiert. Im konkreten Fall hatte ein Übungsleiter 1.200 Euro verdient. Seine Ausgaben beliefen sich auf 4.062 Euro. Das Finanzamt verweigerte die Feststellung eines Verlusts mit der Begründung, die Einnahmen lägen nicht über dem Freibetrag von damals 2.100 Euro (heute 2.400 Euro). Der BFH entschied anders. Er gewährte den Verlustabzug. (vom 20.12.2017, Az. III R 23/15).

 

BFH erklärt Anziehbarkeit aus § 3 c EStG

 

Nach Ansicht des BFH richtet sich die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG. § 3 Nr. 26 S. 2 EStG ist hier nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 Euro den Maximalbetrag von (damals) 2.100 Euro (heute 2.400 Euro) nicht übersteigen.

 

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung folgt daraus jedoch nicht, dass der Verlust schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Danach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. „Soweit“ ist in dem Fall so auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind. Der übersteigende Betrag ist aber zu berücksichtigen.

 

Wichtig: Der BFH hat den Verlustabzug an die Bedingung geknüpft, dass der Übungsleiter die Absicht hat, mit seiner Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. „Liebhaberei“ würde den Verlustabzug zunichtemachen.

 

Ein Fall ist noch offen

 

Beim BFH hängt unter dem Az. VIII R 17/16 noch der Fall, dass sowohl Einnahmen als auch Ausgaben unter dem Freibetrag liegen. Es ist aber fest damit zu rechnen, dass der Fall genauso (gut) ausgehen wird, wie das Verfahren mit dem AZ. III R 23/15. Der BFH wird den Verlust anerkennen.

 

 

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